Industrial Consulting GmbH

3.1. AGB´s / Terms

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

Die Rechtsbeziehungen der I/C/K GmbH (nachfolgend I/C/K genannt) zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht aus­drücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

§ 2 Auftrag

Die von der I/C/K durchzuführenden Begutachtungen, Prüfungen, Studien und sonstigen Dienstleistungen sind nach ihrem Gegenstand und Verwendungszweck bei der Auf­tragsertei­lung genau festzulegen.

§ 3 Durchführung

Der Auftrag wird von der I/C/K nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.Die Untersuchungsergebnisse werden von der I/C/K im Rahmen objektiver und un­parteiischer Anwendung ihrer Sachkunde geleistet.Die I/C/K erfüllt den Auftrag im Laborbereich in der Regel mit eigenen Personal- und Sach­mitteln. Ansonsten ist die I/C/K berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen, Versuche, Ausarbeitungen und Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder ausführen zu lassen, Erkundi­gungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen sowie Fotos, Zeichnungen und Aufzeich­nungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne daß es hierfür einer besonderen Zustim­mung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Auftragszweck unver­hältnis­mäßige zeit- und kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, wird dazu die vorherige Zustim­mung des Auftraggebers eingeholt.Schriftliche Ausarbeitungen (z. B. Gutachten, Berichte, Handbücher,…) werden dem Auftrag­geber gem. der Auftragserteilung erstellt und berechnet.Proben, Prüfmittel bzw. andere Untersuchungsgegenstände sind frachtfrei an die I/C/K, August Sschmidt Straße 23., D-45701 Herten Siegen bzw. an einen anderen, durch die I/C/K zu nen­nenden Standort, anzuliefern.Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Proben o. ä. werden nach der Durchfüh­rung des Auftrages nur dann von der I/C/K zurückgesandt, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Unabhängig hiervon hat die I/C/K das Recht, Proben u. ä. zurückzusenden. Prüfmittel werden nach Vorgabe des Kunden durch uns zurückge­sandt oder vom Kunden abgeholt. Die Rück­sendung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wird die Rücksendung nicht vereinbart, so wird das Probenmaterial archiviert und nach Ablauf der Archivierungsfrist entsorgt. Die dabei anfallen­den Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 4 Fristen

Der Auftrag wird von der I/C/K innerhalb einer vereinbarten Frist durchgeführt. Verzögert sich die Erledigung des Auftrages, weil ein von der I/C/K beauftragter Dritter Vorarbeiten oder Voruntersuchungen nicht rechtzeitig abschließt, obwohl die I/C/K dieses andere Institut recht­zeitig beauftragt und für eine fristgerechte Erfüllung Sorge getragen hatte, dann verlängert sich die Leistungsfrist der I/C/K in entsprechendem Umfang. Sollte sich infolge des genannten Umstandes die Erledigung des Auftrages durch die I/C/K um mehr als 2 Monate verzögern, hat der Auftraggeber ein Recht zur Kündigung des Vertrages unter Ausschluß weitergehender Rechte, insbesondere von Schadensersatzansprüchen. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschul­deter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs­störungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwie­rigkeiten usw. – verlängert sich, wenn die I/C/K in der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflich­tung behindert ist, die Leistungsfrist in angemes­senem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die I/C/K von der Leistungsver­pflichtung frei. Sofern die Leistungs­verzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftragge­ber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird die I/C/K von der Leistungs­verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzan­sprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die I/C/K nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der I/C/K alle für die Ausführung des Auf­trages notwendigen Auskünfte, Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnun­gen, Schriftverkehr, Proben, etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Die I/C/K ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Ausführung des Auftrages von Be­deutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen

§ 6 Preise

Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültige neueste Preisliste der I/C/K soweit nicht ausdrück­lich andere Preise vereinbart sind. Die vereinbarten Preise gelten 4 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung von der I/C/K.

§ 7 Zahlung – Zahlungsverzug

Die Vergütung wird gem. Vereinbarung und Rechnungslegung fällig.Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einzie­hungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber, ohne Gewähr für richtiges Vorle­gen und Protest, angenommen.Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so kann die I/C/K nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Scha­densersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weite­ren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem je­weiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die I/C/K eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdig­keit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderun­gen der I/C/K zur Folge. In diesen Fällen ist die I/C/K berechtigt, nach angemessener Nach­frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlan­gen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zah­lungseinstel­lung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.Gegenansprüche der I/C/K kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenfor­derung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zu­rückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf An­sprü­chen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.Auftraggeber und I/C/K können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.Wichtige Gründe, die die I/C/K zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem Verwei­gerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät; wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät.Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die I/C/K zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teillei­stung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist.In allen anderen Fällen behält die I/C/K den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendung. Sofern der Auftraggeber im Ein­zelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die von der I/C/K noch nicht erbrachten




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